Mel­de­pflicht

Mel­de­pflicht bei einem Rat­ten­be­fall

Bei einem Schäd­lings­be­fall durch Rat­ten sind Betrof­fe­ne dazu ver­pflich­tet, Maß­nah­men gegen die Rat­ten ein­zu­lei­ten.
Das Auf­tre­ten von Rat­ten ist dem Ord­nungs­amt zu mel­den. Gibt es Anzei­chen dar­auf, dass auch Nach­bar­grund­stü­cke betrof­fen sind, ist dies sepa­rat mit­zu­tei­len.
Anzu­zei­gen sind: Der Schäd­ling (Anga­be ob Rat­te oder Maus ist im Her­zog­tum Lau­en­burg wich­tig), Umfang des Befalls, betrof­fe­ne Berei­che und wel­che Maß­nah­men bereits gegen den Befall ergrif­fen wor­den sind.

Schäd­lings­be­fall in öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen

Bei einem Schäd­lings­be­fall in öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen wird sei­tens des Schäd­lings­be­kämp­fers eine Mel­dung gemäß TRGS 523 an die zustän­di­ge Behör­de gemacht.
Der Kun­de muss die­sen Ein­satz nicht sepa­rat mel­den.
In Schles­wig-Holt­stein und Ham­burg ist die­se Mel­dung ver­pflich­tend, in Nie­der­sach­sen ist sie frei­wil­lig (wird aber ger­ne gese­hen, wenn es Ein­sät­ze in Kin­der­gär­ten und Schu­len betrifft).
Bei der TRGS 523 geht es um den Ein­satz von Bio­zid­pro­duk­ten in öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen. Dabei wird der kom­plet­te Ein­satz im Vor­feld ange­mel­det. Adres­se, Schäd­ling, Mit­tel und Ein­satz­da­tum, sowie Maß­nah­men nach dem Ein­satz.