Bei einem Schädlingsbefall durch Ratten sind Betroffene dazu verpflichtet, Maßnahmen gegen die Ratten einzuleiten.
Das Auftreten von Ratten ist dem Ordnungsamt zu melden. Gibt es Anzeichen darauf, dass auch Nachbargrundstücke betroffen sind, ist dies separat mitzuteilen.
Anzuzeigen sind: Der Schädling (Angabe ob Ratte oder Maus ist im Herzogtum Lauenburg wichtig), Umfang des Befalls, betroffene Bereiche und welche Maßnahmen bereits gegen den Befall ergriffen worden sind.
Bei einem Schädlingsbefall in öffentlichen Einrichtungen wird seitens des Schädlingsbekämpfers eine Meldung gemäß TRGS 523 an die zuständige Behörde gemacht.
Der Kunde muss diesen Einsatz nicht separat melden.
In Schleswig-Holtstein und Hamburg ist diese Meldung verpflichtend, in Niedersachsen ist sie freiwillig (wird aber gerne gesehen, wenn es Einsätze in Kindergärten und Schulen betrifft).
Bei der TRGS 523 geht es um den Einsatz von Biozidprodukten in öffentlichen Einrichtungen. Dabei wird der komplette Einsatz im Vorfeld angemeldet. Adresse, Schädling, Mittel und Einsatzdatum, sowie Maßnahmen nach dem Einsatz.